Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Az: 8 AZR 1026/12

Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 09.01.2015, Az. 6 WF 83/14, wurde festgelegt, dass Detektivkosten von der Gegenseite in einem gerichtlichen Verfahren als Verfahrenskosten grundsätzlich zu ersetzen sind, soweit diese zur Vorbereitung einer konkret vorstehenden gerichtlichen Auseinandersetzung ausgelöst wurden.

Hintergrund der Entscheidung war, dass die Ehegatten nach ihrer Trennung über das Bestehen eines Unterhaltsanspruches stritten. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau Zahlung von Unterhalt, dieser wurde jedoch durch das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen, da der Ehemann die ehelichen Treuepflichten gegenüber seiner Ehefrau verletzt hat. Die Ehefrau hatte eine Detektei beauftragt, um dem Ehemann einen Verstoß gegen die ehelichen Treuepflichten nachzuweisen. Damit waren die Detektivkosten notwendig für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung gegen den geltend gemachten Unterhaltsanspruch des Ehemannes. Die erstrebten Feststellungen durch die Detektei waren notwendig, um den Verstoß des Ehemannes gegen die ehelichen Treuepflichten darlegen zu können.

Aus diesem Grund sind auch Detektivkosten, welche zur Beschaffung von Beweismitteln entstehen, Verfahrenskosten, die dann von der Gegenseite zu erstatten sind.

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